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Kann man das Arzthonorar verweigern, wenn der Arzt über die Wirksamkeit einer Medikamentenbehandlung falsch aufklärt?

Ja. Der Betreiber einer Privatklinik hatte auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht in Hamm mit einer Honorarforderung in Höhe von rund 16.500 Euro gegenüber der Witwe eines Krebspatienten keinen Erfolg (Az.: 3 U 197/00). Der Patient hatte Leber- und Lungenkrebs in einem fortgeschrittenen Stadium. Er war mehrere Wochen in der Klinik des Arztes in Behandlung. Er wurde mit einem Medikament behandelt, von dem es in einem Schreiben des Arztes u. a. heißt: 'Fast alle Patienten erholen sich aufgrund der Behandlung mit diesem Präparat erstaunlich gut. ... Neben einer ausgeprägt zytotoxischen (krebsabtötenden) Wirkung verfügt das Mittel über die Fähigkeit, den Tumor einzugrenzen und so langsam zu zerstören.' Das Oberlandesgericht hat dem Arzt kein Honorar zugebilligt, weil die Aufklärung des Patienten bei der Anbahnung des Behandlungsvertrages unzureichend gewesen sei. Der Patient sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die behauptete krebsabtötende Wirkung des Medikamentes nicht durch wissenschaftliche Versuche nachgewiesen sei und dass das Medikament nicht in allen Fällen helfe. Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, dass es einer solchen Aufklärung auch in der nahezu ausweglosen Situation des Krebspatienten bedurft hätte, weil er nur dann sachgerecht darüber hätte entscheiden können, ob er trotz des Risikos der Erfolglosigkeit einer Behandlung Kosten in Höhe von wöchentlich 3.000 bis 3.500 Euro riskiert hätte, denn diese Kosten hätte er aus eigener Tasche zahlen müssen.

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