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Aufklärungspflicht bei Operation - Gynäkologe

Ein Arzt muss vor der Operation den Patienten über mögliche Risiken aufklären. Immer wieder strittig ist das Ausmaß (Umfang und Art) der Informationspflicht. Die Vorlage einer allgemein gefassten Einverständniserklärung mit Unterzeichnung des Patienten ist zumindest in vielen Fällen nach Ansicht der Richter am OLG Koblenz bei einem Eingriff mit erheblichen Risiken nicht ausreichend.

Die Unterzeichnung einer derartigen Einverständniserklärung durch den Patienten sagt nichts darüber aus, ob der Patient sie gelesen und verstanden hat. Ob der Inhalt vom Arzt dem Patienten erklärt wurde, ist durch die Vorlage einer formularmäßigen Einverständniserklärung auch nicht ersichtlich.

Das gleiche Gericht (OLG Koblenz im Beschluss vom 27.10.2007 - Az: 5 U 1288/07) sieht aber auch, dass keine übertriebenen Anforderungen an ein Aufklärungsgespräch gestellt werden dürfen. So muss ein Arzt dem Patienten die Operationsrisiken nicht in medizinischen Einzelheiten erklären. Vielmehr reicht es aus, wenn der Arzt im Aufklärungsgespräch die Risiken und die Gefahrenlage allgemein erklärt. Willigt der Patient dann in die Operation ein, gilt die Zustimmung als rechtlich wirksam erteilt.

Im Urteilsfall wiesen die Richter am Oberlandesgericht die Schadenersatzklage einer Patientin gegen einen Gynäkologen ab. Nach einer Operation war es zu Komplikationen gekommen. Die Frau hat in ihrer Klageschrift dargelegt, sie sei nicht ausreichend aufgeklärt worden und deshalb wäre ihre Einwilligung in die Operation rechtlich nicht wirksam. Die Richter folgten ihr nicht, weil der Arzt sie allgemein in einem Aufklärungsgespräch über die Risiken informiert hatte.

Fazit: Entscheidend ist mithin, ob eine individuelle Aufklärung des Patienten erfolgte. Zwar nicht erforderlich im Detail, aber individuell bezogen auf den Patienten.

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