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Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn er anschließend dem Augenoptikunternehmen die augenärztliche Verordnung sowie die Werte der Pupillendistanz, des Hornhaut-Scheitel-Abstands und des Abstands zwischen Brillenscharnier und Ohrmuschel mitteilt, und die Brillenlieferung des Augenoptikunternehmens an den Patienten vermittelt.
Urteil des OLG Celle vom 21.12.2006
13 U 118/06
OLGR Celle 2007, 147
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