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Zulässige Vermittlungstätigkeit eines Augenarztes

Ein Augenarzt handelt grundsätzlich nicht unlauter, wenn er im Einzelfall einem Patienten, der nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Untersuchung eine Brille benötigt, ermöglicht, sich aus einem in der Praxis vorhandenen Bestand von Musterbrillenfassungen eines Augenoptikunternehmens ein Brillengestell auszusuchen.

Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn er anschließend dem Augenoptikunternehmen die augenärztliche Verordnung sowie die Werte der Pupillendistanz, des Hornhaut-Scheitel-Abstands und des Abstands zwischen Brillenscharnier und Ohrmuschel mitteilt, und die Brillenlieferung des Augenoptikunternehmens an den Patienten vermittelt.

Urteil des OLG Celle vom 21.12.2006
13 U 118/06
OLGR Celle 2007, 147

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