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Behandlungsvertrag - Einleitung

Unter dem Behandlungsvertrag wird allgemein eine zumeist unausgesprochene ("konkludent") Vereinbarung zwischen Arzt und Patient verstanden. Bei dem Behandlungsvertrag handelt es sich um einen so genannten Dienstvertrag, bei dem eine Behandlung, nicht aber ein Behandlungserfolg zugesichert wird. Der Arzt erbringt eine Dienstleistung (Untersuchung und Behandlung) nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft (ärztlicher Standard). Aus dem Behandlungsvertrag ergeben sich für Arzt und Patient Rechte und Pflichten.

So hat der behandelnde Arzt insbesondere die folgenden Pflichten:

Besondere Formen des Behandlungsvertrages
Neben den normalen medizinischen Behandlungen hat der Arzt bei einigen Eingriffen erweiterte Pflichten zu beachten. Zu diesen besonderen Formen des Behandlungsvertragens zählen:

Wer als Patient zum Arzt kommt, schließt mit dem Arzt in aller Regel einen Behandlungsvertrag ab. Ob gesetzlich oder privat versichert, ist dabei egal. Die privatärztliche Behandlung gesetzlich versicherter Patienten wird im allgemeinen schriftlich vereinbart. Der Behandlungsvertrag wird zumeist mit Beginn oder Übernahme der Behandlung stillschweigend und durch schlüssiges Handeln ("konkludentes Handeln") geschlossen. Der Behandlungsvertrag kommt in der Regel zustande mit dem Beginn des Gespräches zwischen Arzt und Patient. Das Warten im Wartezimmer des Arztes reicht nicht aus, um einen Behandlungsvertrag zu schließen. Der Patient kann daher noch das Wartezimmer verlassen, wenn er es sich anders überlegt hat.

Bei einer stationären Behandlung ist zwischen Kassenpatient und Privatpatient zu unterscheiden. Bei einem Kassenpatient führt ein Krankenhausaufenthalt zu einem Vertrag zwischen Patient und Krankenhausträger. Beim Privatpatienten kann zusätzlich auch ein Behandlungsvertrag mit einem besonderen Arzt (Wahlarztvertrag - zumeist Chefarzt) abgeschlossen werden. Der Chefarzt berechnet die ärztliche Behandlung separat.

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Bei geschäftsunfähigen Personen (Minderjährige vor Vollendung des 7. Lebensjahres) schließen die Sorgeberechtigten den Behandlungsvertrag ab. Abgesehen vom Notfall, hat der Arzt vor einem Eingriff bei Minderjährigen das Einverständnis der Eltern einzuholen.

Ein Behandlungsvertrag kann auch telefonisch zustande kommen. So führt der Anruf beim Hausarzt zwecks Schilderung der Beschwerden zu einem Behandlungsvertrag.

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