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Der Behandlungsvertrag kann jederzeit vom Patienten beendet werden. Dies gründet sich auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Während das Zustandekommen des Behandlungsvertrages durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten möglich ist, kann die Kündigung durch den Patienten in aller Regel nicht "schlüssig" erfolgen, sondern muss (formlos) erklärt werden.
Kassenpatienten riskieren ggf. bei einem (grundlosen) Wechsel des Arztes innerhalb eines Kalendervierteljahres ohne Überweisung die Kosten für den anderen Arzt selbst tragen zu müssen. Die Krankenkasse trägt die Kosten bis zur Kündigung im Kalendervierteljahr aber nicht die Kosten für die Behandlung durch den anderen Arzt. Es sei denn, es gibt besondere Gründe für den Wechsel. Beispiel: Das Vertrauensverhältnis zum bisherigen Arzt ist nachvollziehbar aus objektiven Gründen nicht mehr gegeben.
Der Arzt kann hingegen den Behandlungsvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt zum Beispiel vor, wenn der Patient den ärztlichen Anordnungen beharrlich nicht folgt, den Arzt beleidigt oder eine fachfremde bzw. vom Arzt nicht unterstützte Therapie fordert.
Auszug aus dem Krankenhaus auf eigene Gefahr
Auch im Falle einer stationären Behandlung entspricht es dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten das Krankenhaus gegen den ausdrücklichen Rat der Ärzte auf eigenen Wunsch zu verlassen. Der Arzt hat den Patienten über die möglichen Folgen einer unterlassenen Behandlung (zum Beispiel Operation) aufzuklären. Nach dieser "Belehrung" kann der Patient das Krankenhaus auf eigene Gefahr verlassen.
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