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Behandlungsvertrag - Behandlungspflicht

Der Arzt hat dem Patienten gegenüber eine dem ärztlichen Standard entsprechende Behandlung zu gewähren. Die Anforderungen sind auf den Arztberuf auszurichten, wie sie bei einem niedergelassenen Arzt der gleichen medizinischen Richtung üblicherweise erwartet werden können.

Zur Behandlung zählen insbesondere Untersuchung, Befunderhebung, Diagnose und Ermittlung angezeigten Therapie. Verletzt der Arzt bei der Behandlung seine Sorgfaltspflicht, haftet er ggf. wegen Befunderhebungsfehler, Diagnosefehler oder Behandlungsfehler.

Eine Behandlungsmaßnahme durch den Arzt ist nur dann zulässig, wenn der Patient die Einwilligung erteilt hat. Der Patient muss daher vor jeder Behandlung seine Einwilligung geben. Ausnahme: Notfallbehandlung nach mutmaßlicher Einwilligung.Die Einwilligung sollte ausdrücklich erfolgen, kann sich aber auch aus eindeutigen Umständen ergeben. Beispiel: Der Patient erscheint zum angesetzten Behandlungstermin. Die wirksame Einwilligung des Patienten ist zwingende Voraussetzung der ärztlichen Behandlung. Eine Einwilligung kann nur wirksam sein, wenn der Patient vorher aufgeklärt wurde oder eindeutig darauf verzichtet hat.

Grundsätzlich ist eine Behandlung ohne Untersuchung nicht zulässig. Der Arzt hat sich selbst ein Bild zu machen und muss wichtige Befunde selbst erheben. Er ist weiterhin verpflichtet, einen weiteren Arzt hinzuzuziehen oder den Patienten an einen anderen Arzt zu überweisen, wenn dies nach seiner ärztlichen Erkenntnis angezeigt erscheint.

Der Arzt muss davon überzeugt sein, dass der Patient die Information (Aufklärung) verstanden hat. Der Arzt braucht aber im allgemeinen bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten keinen Dolmetscher hinzuziehen und kann eine Behandlung ablehnen, soweit es sich nicht um einen Notfall handelt.

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