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Behandlungsvertrag - Schweigepflicht

Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist gesetzlich geschützt. Die Schweigepflicht des Arztes erstreckt sich auf alle Informationen, die dem Arzt im Zusammenhang mit der Behandlung bekannt geworden sind. Von Gesetzes wegen (zum Beispiel Bundesseuchengesetz) sind den Behörden allerdings bestimmte Krankheiten wie Geschlechtskrankheiten und HIV-Infektionen zu melden.

Die ärztliche Schweigepflicht umfasst auch die Identität von Patienten. So dürfen Ärzte und ihre Mitarbeiter nach § 203 StGB im Rahmen der Berufsausübung bekannt gewordene, den persönlichen Lebensbereich betreffende Informationen des Patienten nicht offenbaren. Nach Auffassung der Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe zählt hierzu auch die Identität des Patienten und der Umstand, dass er sich überhaupt einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat (OLG Karlsruhe, 11.8.2006, Az. 14 U 45/04).

Nur wenn der Patient den Arzt ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet, darf der Arzt diese Informationen weitergeben. Vor Gericht hat der Arzt ein Zeugnisverweigerungsrecht, es sei denn der Patient entbindet ihn hiervon, dann muss der Arzt aussagen.

Die ärztliche Schweigepflicht gilt grundsätzlich gegenüber allen Personen, mithin - von Ausnahmen abgesehen - auch gegenüber Familienangehörigen und das über den Tod des Patienten hinaus. Der Schweigepflicht unterliegen auch die Mitarbeiter des Arztes. Der Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht kann als Straftatbestand geahndet werden.

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