Behandlung
Arzthaftung
Krankenkasse
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Behandlungsvertrag - Pflichten des Patienten

Der Patient soll die ärztlichen Maßnahmen unterstützen und die gegebenen Therapiehinweise befolgen. Beispiel: Einnehmen bestimmter Medikamente oder Durchführen von therapeutischen Übungen. Kommt der Patient den Therapiehinweisen nicht nach, kann ihm in einem arztrechtlichen Haftungsfall gegebenenfalls eine Mitschuld angelastet werden.

Die Hauptpflicht des Privatpatienten ist die Pflicht zur Zahlung des Arzthonorars. In der Regel ist der Arzt bei der Rechnungstellung an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden. Für Zahnärzte gilt die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Heilpraktiker, Masseure usw. fallen nicht unter diese Gebührenordnung. Nur in ganz besonderen Sonderfällen kann der Arzt von der Gebührenordnung die Vergütung festlegen.

Bei der privatärztlichen Liquidation darf im allgemeinen der Wert aus der Gebührenordnung nur maximal um den Faktor 2,3 erhöht werden. Lediglich in besonders begründeten schwierigen Fällen kann auch bis zum Faktor 3,5 erhöht werden.

Ein Arzt darf die ärztliche Behandlung nicht verweigern, weil der Patient die Krankenversicherungskarte vergessen hat. Wird diese Karte jedoch nicht in einer angemessenen Frist nachgereicht, kann der Kassenarzt eine Liquidation wie bei einem Privatpatienten vornehmen.

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