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Wegen der Tragweite der Sterilisation muss der Arzt den Patienten sehr sorgfältig und umfassend über den medizinischen Eingriff aufklären. Die Sterilisation eines Minderjährigen ist auch mit Zustimmung der Eltern nicht zulässig.
"Kind als Schaden": Wenn die Sterilisation wegen schuldhafter ärztlicher Behandlungsfehler mangelhaft durchgeführt wird und es daher zu einer Schwangerschaft kommt, haben die Eltern gegenüber dem Arzt einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Unterhaltskosten für das Kind. Als Schaden gilt nicht das Kind, sondern die anfallenden Unterhaltskosten stehen für den Schaden. Zusätzlich kann die Mutter ggf. ein Schmerzensgeld wegen der Geburt gegen ihren Willen beanspruchen.
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