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Behandlungsvertrag - Schwangerschaftsabbruch

Ein Schwangerschaftsabbruch ist straffrei, wenn er auf ausdrücklichem Wunsch der Schwangeren innerhalb der ersten 12 Wochen der Schwangerschaft erfolgt und die Schwangere mindestens drei Tage vor dem Eingriff nachweislich an einer Beratung über Konflikte im Zusammenhang mit der Schwangerschaft teilgenommen hat. Die Einwilligung der Schwangeren ist nicht ausreichend; sie muss den Schwangerschaftsabbruch wollen.

Ein Schwangerschaftsabbruch ist weiterhin straffrei, wenn er innerhalb der ersten 12 Wochen der Schwangerschaft erfolgt und die Schwangerschaft auf einer Vergewaltigung oder ähnlichen Straftat zurückzuführen ist. Die Begrenzung auf die ersten 12 Wochen entfällt, wenn ohne den Eingriff eine Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren besteht, und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.

"Kind als Schaden": Wenn der Schwangerschaftsabbruch wegen schuldhafter ärztlicher Behandlungsfehler mangelhaft durchgeführt wird und es daher zu einer Schwangerschaft kommt, haben die Eltern bzw. die Mutter gegenüber dem Arzt einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Unterhaltskosten für das Kind. Als Schaden gilt nicht das Kind, sondern die anfallenden Unterhaltskosten.

Eine Schadensersatzpflicht kann sich für den Arzt auch ergeben, wenn er während der Schwangerschaft eine erkennbare schwere Behinderung des Kindes nicht erkennt oder die Mutter hierüber nicht informiert und die Mutter trotz der medizinisch-sozialen Indikation das Kind behindert zu Welt bringt.

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