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Organspende ist keine Heilmaßnahme
Der Eingriff bei einer Organentnahme vom lebenden Spender ist keine Heilmaßnahme. Den Arzt trifft daher eine besonders intensive Informations- und Aufklärungspflicht. Nur der Organspender kann die Einwilligung zur Organspende geben. Diese Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen; eine bloße Zustimmung oder schlüssiges Verhalten ist nicht ausreichend.
Für den Organempfänger ist die Transplantation in aller Regel eine Heilmaßnahme. Aber auch hier muss der Arzt gewissenhaft aufklären. Je gefährlicher und risikoreicher der Eingriff ist, desto gewissenhafter ist der Patient aufzuklären. Bei einem lebensnotwendigen Eingriff ist diese umfassende Hinweispflicht nicht erforderlich.
Entscheidung für oder gegen Organspenderausweis
Das Bundesgesundheitsministerium strebt eine gesetzliche Regelung zur Willensentscheidung für oder gegen die Organspende an. Um mehr Menschen als bisher nach ihrem Tod als Organspender zu gewinnen, sollen alle Krankenversicherten nach ihrer Spendenbereitschaft befragt werden. Wer zur Organspende nach dem eigenen Tod bereit ist, sollte seinen Angehörigen die Belastung der Entscheidung ersparen. Den Organspendeausweis gibt es in Apotheken oder bei Ärzten. Dieser Ausweis sollte möglichst direkt bei den Personalpapieren aufbewahrt werden, weil in Notfällen die Rettungskräfte dort als Erstes nachsehen. Wer später seine Meinung ändern möchte, kann dies einfach tun, indem der Organspendeausweis vernichtet wird. Nach dem Transplantationsgesetz können Jugendliche ab ihrem 16. Geburtstag ihre Bereitschaft zur Organspende erklären.
Mehr Informationen zur Organspende
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie zum Beispiel in einer ARAG PDF-Datei mit dem Titel "Organspende schenkt Leben" und selbstverständlich auf der Website der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Aber auch auf vielen medizinischen Websites sind wertvolle Information zur Entscheidung für die Organspende zu finden. Beispiel: Universitätsklinikum Münster. Sie finden dort neben viele anderen Informationen u.a. auch eine Kurzfassung zum Transplationsgesetz.
So werden beim Universitätsklinikum Münster die wichtigsten Inhalte des Transplationsgesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen wie folgt zusammengefasst:
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