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Behandlungsvertrag - Kosmetische Operationen ("Schönheitsoperation")

Eine kosmetische Operation kann eine Heilbehandlung darstellen oder nur der Verschönerung dienen. Grundsätzlich gilt auch hier, dass der Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag darstellt und der Arzt nur den fachgerechten Eingriff nach ärztlichem Standard schuldet. Bei einem Eingriff ohne medizinische Indikation ("reine Verschönerungen") kann von dem Dienstvertrag abgewichen werden.

In diesem Fall kann der Patient mit dem Arzt einen Werkvertrag abschließen, wodurch der Arzt den Eintritt eines konkret festgelegten Erfolgs schuldet. Um eine Behandlung durch einen Arzt als Werkvertrag zu erreichen, sind aber genaue und unmissverständliche schriftliche Vereinbarungen erfoderlich.

Ob Dienstvertrag oder Werkvertrag: Der Arzt hat den Patienten über die Gefahren des Eingriffs zu informieren. Bei einem Eingriff ohne medizinische Indikation ist auf diesen Umstand hinzuweisen. Gerade bei einer Schönheitsoperation greift auch die wirtschaftliche Aufklärungspflicht. So muss der Arzt bzw. der Krankenhausträger dem Patienten unmissverständlich darlegen, dass die Krankenversicherung die Kosten der Schönheitsoperation nicht oder möglicherweise nicht trägt.

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