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Kassenpatient hat Anspruch auf Behandlung
Ein Arzt darf eine Notfallbehandlung eines Kassenpatienten nicht mit der Begründung verweigern oder von der Bezahlung einer Privatrechnung abhängig machen, sein monatliches Budget für Kassenleistungen sei bereits überschritten und die Behandlung daher für ihn nicht lohnenswert. Das Sozialgericht Düsseldorf hielt eine Abweisung des Kassenpatienten nur aus Überlastungsgründen für gerechtfertigt und wenn zugleich eine Weiterleitung an einen anderen Vertragsarzt erfolgt.
Urteil des SG Düsseldorf vom 21.07.2004
14 KA 260/02
Handelsblatt vom 27.04.2005