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Kann ein Patient zu der Frage, ob er bei zutreffender ärztlicher Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, nicht persönlich angehört werden, weil er durch die Verabreichung des Medikaments einen schweren Hirnschaden erlitten hat, so muss das Gericht aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls feststellen, ob er aus nachvollziehbaren Gründen in einen ernsthaften Entscheidungskonflikt geraten sein könnte. Ist davon auszugehen, dass der Patient den Einsatz des Präparats abgelehnt hätte, stehen ihm Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt zu.
Urteil des BGH vom 17.04.2007
VI ZR 108/06
BGHR 2007, 799
NJW Heft 17/2007, Seite X
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