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Behandlungsfehler durch den Arzt

Typische Behandlungsfehler sind
  • Diagnosefehler
  • Aufklärungsfehler
  • Therapiefehler
Diagnosefehler
Ein Diagnosefehler ist eine fehlerbehaftete Beurteilung des Krankheitsbildes. Um einen Befundfehler zu vermeiden, ist der Arzt grundsätzlich verpflichtet, selbst den Befund zu erheben. Im medizinischen Alltag kommen Diagnosefehler häufig vor, denn die Symptome einer Krankheit sind immer eindeutig. Gerade als Privatpatient glaubt man manchmal, dass so manche Untersuchung vorrangig dem Ziel einer gefüllten Brieftasche des Arztes dient. Dies ist aber häufig nicht so. Beispiel: Um einen Diagnosefehler zu vermeiden, lässt der Arzt bei einem Patienten mit einer Sportverletzung am Fuß eine Röntgenuntersuchung vornehmen. Mit dieser Untersuchung kann der Arzt eine Fraktur erkennen oder definitv ausschließen.

Aufklärungsfehler
Verletzt der Arzt seine Aufklärungspflicht über Art, Umfang und Risiken der Heilbehandlung, so begeht er einen Aufklärungsfehler. Das Ausmaß der Aufklärung ist im wesentlichen abhängig von der Notfallsituation, der Schwere des Eingriffs und den möglichen Folgen und Risiken einer Behandlung. Für eine Heilbehandlung benötigt der Arzt im allgemeinen die (zumeist stillschweigende) Zustimmung des Patienten. Trotz mangelhafter Aufklärung kann auch eine hypothetische Zustimmung des Patienten vorliegen, wenn der Arzt zu Recht davon ausgehen konnte, dass der Patient bei vollständiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte.

Bei Anfängeroperationen und Eingriffen von unterdurchschnittlich qualifizierten Ärzte hat die Rechtsprechung eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten entwickelt. Hier müssen ggf. der Arzt und der Krankenhausträger nachweisen, dass eine ausreichende Versorgung durch qualifizierte Mediziner gewährleistet war. Arzt und Krankenhaus müssen in der Dokumentation den Nachweis erbringen, dass der behandelnde Arzt über ausreichende Qualifikation und Erfahrung verfügte bzw. dass sich die mangelnde Erfahrung nicht schadensursächlich ausgewirkt hat. Ein Einwand, dass zum Beispiel wegen Personalprobleme auch auf weniger qualifizierte Mitarbeiter zum Einsatz kamen, ist nicht stichhaltig.

Therapiefehler
Es gilt in Deutschland der Grundsatz der ärztlichen Therapiefreiheit. Der Arzt entscheidet allein über die Wahl der Behandlungsmethode. Der Arzt muss sich zwar an die anerkannten Regeln der ärztlichen Behandlungsmethoden halten. Er ist aber zum Beispiel nicht verpflichtet, eine bestimmte Therapie anzuwenden.

Grundsätzlich ist der Arzt gehalten, eine gesicherte Behandlungsmethode zu wählen. Gilt bei dem Krankheitsbild eine bestimmte Behandlungsmethode als Standard und "Überlegen", so kann die Wahl einer anderen Therapie einen Therapiefehler darstellen.

grober Behandlungsfehler
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn aus objektiver ärztlicher Sicht gegen elementare Regeln ärztlicher Kunst verstoßen wurde. Für das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers mag zwar die Beurteilung eines medizinischen Sachverständigen maßgebend sein, es handelt sich bei der Bewertung eines Behandlungsfehlers als "grob" jedoch ausschließlich um eine juristische Interpretation. Beim groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast zugunsten des Patienten um. Der Arzt muss nunmehr beweisen, dass ein Schaden der eingetretenen Art auch ohne den groben Behandlungsfehler eingetreten wäre.

Je neuer, umstrittener und unerforschter die vom Arzt geplante Heilbehandlung ist, desto stärker ist seine Aufklärungspflicht. Im Rahmen seiner therapeutischen Aufklärungspflicht hat der Arzt den Patienten über die Therapiealternativen zu informieren. Der Patient kann dann die vom Arzt geplante Therapie akzeptieren oder ggf. einen anderen Arzt für die Therapiealternative aufsuchen.

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