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Arzt hat die Beweislast bei fehlerhaftem ärztlichen Handeln
Schilddrüsenoperation sei wegen unzureichender Aufklärung rechtswidrig erfolgt
Steht fest, dass der Arzt dem Patienten durch rechswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muss der Arzt beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien Handeln erlitten hätte.
Die Behandlerseite muss, sofern ein schadensursächlicher Eingriff ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt ist, auch beweisen, dass es zu dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre.
BGH-Urteil vom 05.04.2005, Az: VI ZR 216/03 - OLG Naumburg