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Die im vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall von dem Betroffenen unterschriebene übliche Einverständniserklärung enthielt keinen Hinweis auf die Gefahr einer Blutgefäßbeschädigung durch den Einstich. Der Blutspender musste sich nach der Verletzung eines Hautnervs mehreren Operationen unterziehen und leidet seitdem unter chronischen Schmerzen im Arm.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 19.10.2004
5 U 6/04
RdW Heft 4/2005, Seite V
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