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"Bleaching" durch Dentalhygieniker erlaubt

Ein Zahnarzt versuchte vergeblich, einem Dentalhygieniker die Durchführung des professionellen Reinigens und Weißens von Zähnen (so genanntes Bleaching) und die Werbung hierfür gerichtlich untersagen zu lassen. Das Landgericht Frankfurt am Main räumte zwar ein, dass es bei dieser Behandlung zu leichten Reizungen des Zahnfleisches und damit zu einem gewissen Gesundheitsrisiko kommen kann.

Diese Gefahr besteht jedoch auch dann, wenn der Kunde die Behandlung mit den frei auf dem Markt ohne ärztliche Verschreibung erhältlichen Zahnpflegemitteln selbst durchführt. Im Übrigen seien - so das Gericht - die Gesundheitsgefahren für diese rein kosmetische Behandlung als äußerst gering einzustufen.

Urteil des LG Frankfurt/Main vom 06.09.2006
3-12 O 205/06
Pressemitteilung des LG Frankfurt/Main

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