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Ersatzanspruch des Patienten
Im Artikel
Wann haftet der Arzt? wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen der Patient einen Anspruch auf Schadensersatz haben kann. Die rechtlichen Aspekte werden in diesem Artikel dargestellt. Nicht immer ist jedoch gleich der Gang zum Fachanwalt für Medizinrecht der beste Weg für den Patienten. So bietet es sich an, zunächst das Gespräch mit dem Arzt bzw. dem Krankenhaus zu suchen.
Der Leitfaden Patientenrechte in Deutschland des Bundesministeriums für Gesundheit beschreibt das Vorgehen für den Patienten mit anderen Worten und wird nachstehend auszugsweise wiedergegeben.
Wo kann sich der Patient beraten lassen?
Mit Beschwerden und Beratungsanliegen kann sich der Patient an die Ärzte bzw. Zahnärztekammern, Krankenkassen oder an freie Patientenberatungs- und Patientenbeschwerdestellen, Verbraucherzentralen und Selbsthilfeorganisationen wenden. Patientenbeschwerdestellen sind vielfach bereits in den Krankenhäusern eingerichtet worden. Sinnvoll kann es auch sein, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, ist es für die Patienten ratsam, sich zügig beraten zu lassen, um zu vermeiden, dass die Ansprüche
wegen Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
Schadensersatzansprüche können außergerichtlich oder gerichtlich geltend
gemacht werden: Die Ärzte- und Zahnärztekammern haben Gutachter- und Schlichtungsstellen eingerichtet, die es den Beteiligten erleichtern
sollen, Streitfälle in Arzthaftpflichtsachen außergerichtlich beizulegen. Die
Gutachter- und Schlichtungsstellen sind in der Regel durch Ärzte und Juristen
besetzt; ihre Einschaltung ist freiwillig. Gutachter- und Schlichtungsstellen
greifen Fälle auf, die noch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens
sind und in der Regel nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. Ihre Stellungnahme
zur Frage eines Behandlungsfehlers oder eines Schadensersatzanspruchs
dem Grunde nach ist für die Beteiligten und ein eventuell
anschließendes gerichtliches Verfahren nicht bindend.
Auf Wunsch des Versicherten beraten und unterstützen die gesetzlichen
Krankenkassen kostenlos ihre Versicherten bei der Durchsetzung möglicher
Schadensersatzansprüche wegen eines Behandlungsfehlers
(z. B. durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten beim
Medizinischen Dienst der Krankenkassen). Darüber hinaus hat der Patient die Möglichkeit, vor dem Zivilgericht eventuelle Ersatzansprüche einzuklagen.
Im Arzthaftungsprozess muss der
Patient grundsätzlich die ärztliche Pflichtverletzung, den eingetretenen
Schaden, die Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden sowie das Verschulden
des Schädigers darlegen und im Bestreitensfalle auch beweisen.
Unter Umständen, etwa bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers,
greifen aber zugunsten des Patienten Beweiserleichterungen bis hin zu
einer Beweislastumkehr, d. h. der Schädiger muss den Gegenbeweis antreten.
Der Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten obliegt in
streitigen Fällen dem behandelnden Arzt. Bei Dokumentationsmängeln
wird zulasten des Arztes vermutet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme
unterblieben ist.
Kosten
In der Regel ist es kostenlos, sich bei den Patientenberatungs- und Patientenbeschwerdestellen zu informieren und Ansprüche bei den Gutachterund
Schlichtungsstellen geltend zu machen. Die Beratung durch Rechtsanwälte ist kostenpflichtig. Wer die Kosten hierfür nicht aufbringen kann, kann Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Auch bei der Rechtsverfolgung vor den Zivilgerichten entstehen Kosten.Wer nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann Prozesskostenhilfe beanspruchen.
Quelle:
Patientenrechte in Deutschland