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'Freitodbegleiter' verwarnt: humanes Sterben

Eine Berliner Ärztin litt an einer unheilbaren Krankheit und konnte sich kaum noch bewegen. Sie entschied sich dafür, aus dem Leben zu scheiden und bat einen Schweizer Psychologen und Theologen um Hilfe, der sich seit langem für 'humanes Sterben von hoffnungslos schwer Leidenden' einsetzt. Der 83-jährige 'Freitodbegleiter' reiste auf ihren Wunsch nach Deutschland und brachte ihr ein Schlafmittel, das dem Betäubungsmittelgesetz unterliegt. Die kranke Frau nahm das Mittel ein und starb innerhalb kurzer Zeit. Das Landgericht Berlin verurteilte den Mann wegen 'unerlaubter Einfuhr und unerlaubtem Überlassen von Betäubungsmitteln' zu einer Geldstrafe.

Der Bundesgerichtshof milderte das Urteil ab und beließ es - wegen des Ausnahmecharakters der Tat - bei einer Verwarnung (5 StR 474/00). Zwar sei der Generalsekretär der Schweizer Vereinigung für humanes Sterben kein Angehöriger der Schwerkranken gewesen, so dass man sein Handeln nicht als Reaktion aus Mitleid in einer Notlage entschuldigen könne. Dass er ihr das Betäubungsmittel überlassen habe, stelle jedoch kein Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes dar. Die Ärztin sei krank gewesen, aber nicht drogenabhängig, und habe das Mittel für den klassischen Freitod verwenden wollen. Man könne dem 'Freitodbegleiter' also nicht vorwerfen, leichtfertig durch Drogen den Tod der Ärztin verursacht zu haben.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2001 - 5 StR 474/00
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