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Krankenversicherung und Alternativmedizin

Im Jahr 1993 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Klausel zur Alternativmedizin in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherungen für unwirksam erklärt. Denn die Regelung schloss jede Leistungspflicht der Versicherungen für Methoden und Arzneimittel der Alternativmedizin aus, auch dann, wenn sie ebenso erfolgversprechend waren wie die der Schulmedizin. Nach diesem Gerichtsurteil mussten die Versicherungen ihr 'Kleingedrucktes' ändern.

Nun heißt es so: 'Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen.' Wieder versuchte ein Verbraucherschutzverein, die Klausel zu Fall zu bringen - dieses Mal allerdings vergeblich.

Der BGH billigte die zitierte Klausel (IV ZR 60/01). Sie formuliere die Leistungspflicht der Versicherer verständlich und benachteilige die Versicherungsnehmer nicht. Allgemein gelte: Versicherungen müssten nur 'medizinisch notwendige' Behandlungskosten übernehmen. Hätten sich alternative Methoden bereits in der Praxis als gleichwertig bewährt, bekämen die Patienten auch deren Kosten ersetzt. Bei unheilbaren und/oder nicht erforschten Krankheiten - für deren Behandlung auch die Schulmedizin noch keine allgemein anerkannten Methoden entwickelt habe - stünden schulmedizinische und alternative Ansätze gleichrangig nebeneinander.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01
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