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Markenname für ärztliche Dienstleistungen

Ein Frauenarzt aus Niederbayern ließ 1995 die Bezeichnung 'Villa Vitalis' als (Wort- und Bild-)Marke für die Dienstleistungen 'ärztliche Versorgung und Gesundheitspflege' registrieren. Der Name 'Villa Vitalis' stand auf dem Gebäude, in dem der Frauenarzt mit einem Kollegen eine Gemeinschaftspraxis unterhielt. Außerdem verwendete er ihn in seinem Briefkopf. Als der Mediziner Wind davon bekam, dass auch ein Seniorenwohnheim den Namen 'Villa Vitalis' trug, verklagte er den Betreiber der Altenpflegeeinrichtung auf Unterlassung und Schadenersatz.

Beim Landgericht München I blitzte er mit diesem Anliegen allerdings ab (1HK O 9683/02). Dass der Frauenarzt mit der Marke 'Villa Vitalis' für ärztliche Dienstleistungen werbe, sei unseriös und standeswidrig, kritisierten die Richter. Der Name wecke Assoziationen an eine 'Art Jungbrunnen in luxuriösem Ambiente' und erinnere damit eher an die 'Leistungen eines Wellness-Hotels'.

Dies sei in Medizinerkreisen unüblich und standesrechtlich bedenklich. Da die Patienten bei Ärzten keine Reklame erwarteten, hielten sie 'Villa Vitalis' wohl eher für den Namen des Praxisgebäudes als für eine Marke, die sich auf die medizinische Behandlung selbst beziehe. Gegenüber dem Inhaber des Seniorenwohnheims könne der Frauenarzt keine Rechte an diesem Namen geltend machen.


Urteil des Landgerichts München I vom 20. November 2002 - 1HK O 9683/02
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