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Wie teuer kommt der 'Chefarzt'?

Eine herzkranke Frau musste sich operieren lassen. Im April 2000 unterzeichnete sie in einer Klinik für Herzchirurgie u.a. eine Wahlleistungsvereinbarung. Nach der Operation wurde sie zwei Monate lang stationär intensiv-medizinisch behandelt, doch die Ärzte konnten sie nicht mehr retten. Die Patientin starb Ende Juni. Ein externer Laborarzt schickte dem Sohn und Alleinerben im Juli eine Abrechnung seiner (privaten) Leistungen. Der Erbe weigerte sich zu zahlen: Die Vereinbarung über die Wahlleistungen sei unwirksam, argumentierte er, denn sie enthalte keine Informationen über Entgelte.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken gab ihm Recht (5 U 1/02). 'Chefarztbehandlung' sei teuer, zusätzlich entstünden meist Kosten für externe privatärztliche Leistungen. Vor dem Vertragsschluss müsse daher der Patient erfahren, auf was er sich einlasse, sprich: welche finanziellen Konsequenzen die Wahlleistungsvereinbarung für ihn haben könne. Diese Vorschrift solle die Patienten vor übereilten Entscheidungen und der Übernahme undurchschaubarer Kostenrisiken schützen.

Dass die Herzklinik in dem Vertragsformular auf die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verweise, genüge als Information nicht: deren Inhalt sei den Patienten im Normalfall unbekannt. Ohne Erläuterungen oder die Möglichkeit, die GOÄ zu studieren, helfe dieser Hinweis nichts. Im konkreten Fall habe man die Patientin auch nicht mündlich über Inhalt und Entgelte der Wahlleistungen unterrichtet. Da der Vertrag über Wahlleistungen daher unwirksam sei, könne der Laborarzt daraus keinen Anspruch auf Vergütung ableiten.


Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. Mai 2002 - 5 U 1/02
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