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Streit um Zimmerzuschlag in der Klinik

Privatversicherte Patienten zahlen in der Regel im Krankenhaus einen Zimmerzuschlag für Ein- und Zweibettzimmer. In einer Klinik mussten (laut Krankenhausvertrag) die Patienten den vollen Zuschlag auch für den Aufnahmetag und für den Entlassungstag aufbringen. Dagegen klagte der Verband der privaten Krankenversicherer: Die Klinik dürfe nicht beide Tage voll in Rechnung stellen, angebracht sei höchstens ein einmaliger Zuschlag für beide Tage.

Dieser Ansicht war auch das Landgericht Hagen (8 O 216/99). Auch Pflegesätze seien nur für den Aufnahmetag, nicht aber für den Entlassungstag zu zahlen. Es entspreche nicht der tatsächlichen Leistung der Klinik, wenn die Patienten für die Unterbringung an diesen Tagen voll zahlen müssten: Am Aufnahmetag und am Entlassungstag hielten sich die Patienten meist nur kurz in der Klinik auf.

Auch das Prinzip der Vertragsfreiheit rechtfertige keine solche Regelung. Vertragsfreiheit bedeute nicht, dass die Höhe der Vergütung für Wahlleistungen völlig der individuellen Vereinbarung überlassen bleibe. Patienten könnten bei der Aufnahme in eine Klinik ihre Interessen meist gar nicht angemessen vertreten. (Nun muss der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit abschließend entscheiden.)


Urteil des Landgerichts Hagen vom 16. Januar 2002 - 8 O 216/99 (nicht rechtskräftig)
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