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Zahnarzt kassiert Labor ab
Ein Dentallabor erzielte 80 Prozent seines Umsatzes durch die Zusammenarbeit mit einem Zahnarzt. Der hielt allerdings die Hand auf und verlangte für alle Nettoumsätze mit seiner Praxis sieben Prozent in bar zurück. Von diesem zahnärztlichen Zubrot wussten weder Kassen noch Patienten etwas. Als das Dentallabor unter Verweis auf die schlechte wirtschaftliche Lage das Zubrot streichen wollte, drohte der Zahnarzt mit dem Entzug sämtlicher Aufträge. Vor Gericht traf man sich wieder. Nun verlangte der Inhaber des Dentallabors vom Zahnarzt 45.794 Euro zurück.
Auf den alten Grundsatz 'Verträge sind einzuhalten' ('Pacta sunt servanda') könne sich der Zahnarzt nicht berufen, erklärte das Oberlandesgericht Köln (11 W 13/02). Denn seine Vereinbarung mit dem Labor habe einzig dem Betrug von Kassen und Patienten gedient und sei damit von vornherein sittenwidrig und nichtig gewesen: Über Jahre hinweg habe er für Laborkosten mehr berechnet, als er tatsächlich ausgegeben habe. Diese Art Abzockerei sei leider verbreitet und werde durch Kontrolldefizite im ärztlichen Abrechnungswesen begünstigt.
Zweifelhaft sei allerdings, ob der Laborinhaber Geld zurückbekomme oder ob nicht vielmehr die betroffenen Patienten bzw. Kassen Anspruch darauf hätten. Ein Anspruch des Laborinhabers gegen den Zahnarzt käme eventuell in Betracht, wenn er sich nur auf Druck des Arztes auf den 'Deal' eingelassen hätte, um eine Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz abzuwenden. Um diesen Punkt beurteilen zu können, müsse die Vorinstanz die genaueren Umstände der Vereinbarung klären.
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Juni 2002 - 11 W 13/02