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Krankheitssymptome nur vorgetäuscht:

Eine Frau litt an dem sogenannten Mimikry-Syndrom. Sie täuschte immer wieder Krankheitssymptome vor, um im Krankenhaus aufgenommen zu werden. In der Zeit ihrer psychischen Erkrankung brachte sie es auf 300 Krankenhausaufenthalte, was bei ihrer Krankenkasse mit 250.000 Euro zu Buche schlug. Einmal entwischte die Frau während der Behandlung aus der Psychiatrie und suchte eine Universitätsklinik auf.

Dort klagte sie über Bauchschmerzen. Die Ärzte forschten gründlich nach der Ursache der Beschwerden und öffneten dazu sogar den Unterbauch der Frau. Rund 3000 Euro kostete die erfolglose Suche. Die Krankenkasse weigerte sich, für die überflüssige Behandlung aufzukommen. Da die Frau keinen Anspruch auf die Behandlung gehabt habe, sei die Krankenkasse nicht leistungspflichtig.

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts bleibt das Krankenhaus nicht auf den Kosten sitzen (3 RK 2/96). Der Krankenhausarzt überprüfe, ob eine Aufnahme erforderlich sei. Auch wenn sich diese Entscheidung nachträglich als falsch erweise, müsse die Krankenkasse für die Kosten einstehen. Sie wäre nur dann von der Leistung frei, wenn es offenkundig und für den Krankenhausarzt sofort zu erkennen gewesen wäre, dass zur Behandlung kein Anlass bestand.

Von der psychisch Kranken könne die Kasse die Behandlungskosten nicht zurückfordern, da die Frau geschäftsunfähig sei. Eine Dauerunterbringung der Frau in einer geschlossenen Anstalt komme als unangemessen harte Maßnahme nicht in Betracht. Somit drohten der Versicherung durch die "Krankenhauswanderin" zwar laufend erhebliche Kosten. Eine Freistellung der Krankenkasse zu Lasten des Krankenhauses sei dennoch nicht gerechtfertigt.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. August 1996 - 3 RK 2/96

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