| Patientenrecht Gesundheitsrecht Arztrecht Medizinrecht bei Finanztip.de |
Eine Patientin hatte bereits über 26.000 Euro bezahlt. Die drei letzten Rechnungen über rund 12.000 Euro wollte sie nicht mehr begleichen und berief sich außerdem noch auf Überzahlung. Sie hatte mit ihrem Zahnarzt, der ausschließlich Privatpatienten behandelte, wiederholt, auch während der laufenden Behandlung, Gebührenvereinbarungen geschlossen. Danach sollte die Vergütung um ein Mehrfaches höher sein als der Rahmen der Gebührenordnung.
Der Bundesgerichtshof hielt die Vereinbarungen für unwirksam (III ZR 106/97). Für den Patienten müsse deutlich sein, welche Vergütung er dem Zahnarzt schulde; deshalb dürfe nicht lediglich allgemein ein "nach oben abweichender Gebührenrahmen" vereinbart werden. Denn auf diese Weise bleibe es dem Zahnarzt überlassen, die Gebühren im Anschluss an die Behandlung nach den Maßstäben der Gebührenordnung einseitig zu bestimmen.
So könne der Zahnarzt (wie auch im konkreten Fall) zuerst den gesetzlichen Gebührenrahmen "nach billigem Ermessen mehr oder weniger nach oben ausschöpfen" - je nach Schwierigkeit der Leistung, dem Zeitaufwand etc. - und dann obendrein den vereinbarten Zuschlag verlangen. Die hohen Kosten der Behandlung abzuschätzen, sei der Patientin kaum möglich gewesen.
Gebührenvereinbarungen während einer laufenden Behandlung zu treffen, die sich auf zukünftige Leistungen beziehen, sei zwar möglich. Eine solche Vereinbarung könne aber unwirksam sein, wenn sie die Entscheidungsfreiheit des Patienten einenge, es ihm erschwere, gegebenenfalls die weitere Behandlung abzulehnen und einen anderen Zahnarzt mit der Weiterbehandlung zu betrauen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1998 - III ZR 106/97
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|