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Aus dem Bett gefallen:

Eine geistig verwirrte Patientin fiel nachts aus ihrem Bett und brach sich den Oberschenkel. Sie verklagte das Krankenhaus auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht Heidelberg entschied gegen die Patientin (4 O 129/93). Das Krankenhauspersonal habe seine "Sorgfaltspflicht" nicht verletzt. Es sei zwar verpflichtet, jede "vermeidbare Gefährdung des Patienten" auszuschließen, nicht aber dazu, jedes "nur vorstellbare Risiko" zu verhindern. Das Anbringen eines Bettgitters biete sich nur an, wenn der Patient durch willkürliche oder schlecht kontrollierbare Bewegungen aus dem Bett zu fallen drohe. Hier sei eine solche Maßnahme nicht angezeigt gewesen, da damit zu rechnen war, dass die Frau versuchen würde, das Hindernis zu überklettern. Wegen der Lungenentzündung habe man die Frau nicht ans Bett fesseln dürfen. Dem Krankenhauspersonal könne man auch keinen Vorwurf daraus machen, dass es keine permanente Sitzwache organisiert habe. Dazu sei es nur in ganz besonderen Fällen verpflichtet.

Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 5. November 1996 - 4 O 129/93

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