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Obwohl der junge Mann noch keinen Tag als Fußballtrainer tätig gewesen war, hat er nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gute Erfolgsaussichten, Ersatz zu bekommen (VI ZR 342/96). Ausschlaggebend sei die "voraussichtliche berufliche Entwicklung des Fußballers" ohne den Arztfehler. An diese Prognose dürfe man keine zu hohen Anforderungen stellen, meinte der BGH in seiner - für das Problem des "Verdienstausfallschadens" bedeutenden - Entscheidung. Denn: Stehe der Geschädigte noch in der Ausbildung oder erst am Anfang der beruflichen Entwicklung, gebe es für diese Prognose nur wenig konkrete Indizien. Wenn der Verletzte in einem so frühen Zeitpunkt seiner beruflichen Entwicklung aus der Bahn geworfen und dadurch die Prognose des Verdienstausfalls erschwert werde, sei dies dem Verursacher des Schadens anzulasten.
Der Fußballer habe infolge des gesundheitlichen Schadens nie als Trainer arbeiten können. Er sei deshalb auch nicht in der Lage, Erfolge nachzuweisen. Er könne nicht belegen, dass er als Trainer für künftige Spielzeiten Verträge bei Sportvereinen erhalten und entsprechende Einnahmen erzielt hätte. Keinesfalls dürfe man aber bei der Schätzung des Verdienstausfalls zu seinen Ungunsten von einem Mißerfolg als Trainer ausgehen. Wenn sich Erfolg oder Mißerfolg nicht beurteilen ließen, liege es nahe, von einem "voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit" auszugehen. Anhand dieser Leitlinie muss nun die Vorinstanz die entgangenen Einnahmen des Fußballers schätzen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96
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