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Das Landgericht Augsburg entschied gegen den Frauenarzt: Er habe das ärztliche Vorgehen seines Kollegen durch die kassenärztliche Abrechnung gewissermaßen nachträglich genehmigt.
Anders dagegen das Oberlandesgericht München (24 U 563/96), das dem Arzt die Haftung ersparte: Ein Belegarzt hafte zwar grundsätzlich auch für das Fehlverhalten anderer Ärzte, wenn diese zur Behandlung des stationär aufgenommenen Patienten hinzugezogen würden (vorausgesetzt, deren Leistungen fallen in sein Fachgebiet). Allerdings müsse der Belegarzt Einfluß darauf nehmen können, dass nur von ihm benannte Vertreter tätig würden (z.B. wegen deren besonderer fachlicher Qualifikation, einer bestimmten gynäkologischen Arbeitsweise oder einer ausreichend hohen Haftpflichtversicherung). In diesem Fall habe der Frauenarzt ausdrücklich kundgetan, dass an seinen freien Tagen (außer im Notfall) nur die zwei ausgewählten Vertreter und nicht andere Ärzte für seine Patientin tätig werden sollten. Der schließlich eingesprungene Kollege sei also gegen den erklärten Willen des Frauenarztes ins Spiel gekommen. Aus der Honorarabrechnung könne man deshalb nicht nachträglich schließen, der (unerwünschte) Kollege sei der "Erfüllungsgehilfe" des Frauenarztes gewesen mit der Folge einer ruinösen Haftung, obwohl der Frauenarzt selbst nichts falsch gemacht habe.
Urteil des Oberlandesgerichts München vom 22. Januar 1998 - 24 U 563/96
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