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Mit Helm oder gefesselt im Krankenbett?
Ein im Alkoholdelirium eingelieferter Patient erlitt im Krankenhaus einen plötzlichen Anfall und stürzte. Für die dabei erlittene Kopfverletzung machte er die Klinik bzw. deren Ärzte verantwortlich und verlangte Schadenersatz. Das Oberlandesgericht München verneinte - bei der Prüfung eines Antrags auf staatliche Prozesskostenhilfe - die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage (1 W 1512/98).
Zwar sollten Patienten, die in einem solchen Zustand eingeliefert würden, durch geeignete Maßnahmen vor Selbstgefährdung geschützt werden. Das war hier offenkundig nicht geschehen. Trotzdem hafte das Personal der Klinik nicht für die Folgen der Unterlassung, weil keine Sicherungs- oder Überwachungsmaßnahme den Unfall mit Gewissheit verhindert hätte. Auch wenn ein Bettgitter angebracht worden wäre, hätte man es dem Patienten nicht verwehren können, das Bett zu verlassen, um sich etwas zu bewegen oder die Toilette aufzusuchen. Trete bei so einer Gelegenheit dann plötzlich ein Anfall auf, könne auch eine Sitzwache einen Sturz des Patienten auf den Boden nicht zuverlässig verhindern. Außerdem sei es bekannt, dass Patienten im Alkoholdelirium Schutzgitter am Bett überwinden könnten. Den Patienten dazu zu zwingen, einen Helm anzulegen, sei im Bett sinnlos und außerhalb des Bettes kein verläßlicher Schutz, z.B. bei einem möglichen Sturz aus dem Fenster. Letztlich könne man derartige Unfälle nur vermeiden, indem man den Patienten ans Bett fessele; eine solche (freiheitsentziehende) Maßnahme sei aber nur zulässig, wenn es eindeutige Anzeichen für Selbstgefährdung bzw. Selbstmordneigung des Patienten gebe.
Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 1998 - 1 W 1512/98