Behandlung
Arzthaftung
Krankenkasse
Bereich - Rubrik
Patientenrecht   Gesundheitsrecht   Arztrecht   Medizinrecht     bei Finanztip.de

Beim Blutdruckmessen Schlauch geplatzt: HNO-Klinik muss zahlen

Wegen eines Hörsturzes war eine alte Frau in der HNO-Klinik. Dort kam es zu einem folgenschweren 'Betriebsunfall': Eine 15 Jahre alte Hauptschülerin, die ihr Berufspraktikum ableistete, legte bei der Patientin die Armmanschette des Blutdruckmessgeräts an und pumpte sie zu heftig auf. Plötzlich löste sich die Manschette mit einem lauten Knall ab.

Die Patientin zog vor Schreck ihren Arm ruckartig nach hinten. Dabei riss sie die lange Bizepssehne im linken Oberarm an, musste in eine unfallchirurgische Klinik verlegt und operativ versorgt werden. Die Betriebskrankenkasse zahlte für die Behandlung über 14.000 Euro und forderte anschließend den Betrag vom Krankenhausträger der HNO-Klinik.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab ihr Recht (8 U 216/98). Zwar sei die Blutdruckmessung eine sehr einfache Verrichtung, die man nach kurzer Einweisung auch medizinisch nicht geschultem Personal übertragen dürfe. Hier sei aber wohl die Praktikantin mit der Bedienung des Geräts nicht hinreichend vertraut gemacht worden oder sie habe die Anweisungen fahrlässig nicht befolgt. Der leicht vermeidbare Bedienungsfehler, den sich die Praktikantin geleistet habe, sei dem Krankenhausträger zuzurechnen.

Der Sehnenriss sei zwar nicht unmittelbar durch das Aufpumpen der Manschette erfolgt, sondern durch die unkontrollierte, schmerz- und schockbedingte Armbewegung der Patientin. Normalerweise halte die Bizepssehne einer solchen Beanspruchung stand. Hier sei der Schulterbereich wohl schon erheblich degenerativ verändert und damit weniger belastbar gewesen.

Trotzdem: Ohne den Bedienungsfehler beim Blutdruckmessen wäre der Patientin dieser weitere Gesundheitsschaden erspart geblieben. Eine solche unglückliche Verkettung von Umständen liege nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, deshalb hafte die Klinik für den Unfall.


Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 1999 - 8 U 216/98
  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps