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59 Behandlungen beim Chirurgen musste die Patientin über sich ergehen lassen, litt unter schmerzenden Zellgewebsentzündungen beider Oberschenkel mit tiefen Fistelbildungen im Bereich der Leisten und einer Lymphstauung am linken Bein. Störende Narben kamen zu allem Übel noch dazu. Sie verlangte Schmerzensgeld, weil sie vom Frauenarzt über die möglichen Komplikationen der Operation nur unzureichend aufgeklärt worden sei.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf pflichtete ihr bei (8 U 102/96). Der Arzt müsse nicht nur über die Art eines operativen Eingriffs, sondern auch über dessen typische Risiken aufklären. Erst dann könne der Patient als medizinischer Laie entscheiden, ob der Eingriff durchgeführt werden solle. Bei Schönheitsoperationen dieser Art sei die Gefahr von Wundheilungsstörungen groß.
Da die Beseitigung der unschönen Fettpolster aus medizinischer Sicht nicht notwendig gewesen sei, hätte der Frauenarzt die Patientin schon deshalb über dieses Risiko (und die möglichen kosmetischen Nachteile) besonders schonungslos aufklären müssen. Die im vorgedruckten Formular enthaltene Information habe diesen Punkt eher verharmlost.
Da die Aufklärung unzulänglich gewesen sei, sei damit auch die Einwilligung der Patientin in die Operation hinfällig und die Schönheitsoperation rechtswidrig erfolgt. Für die üblen Folgen bekam die Patientin ein finanzielles Trostpflaster von 5.000 Euro zugesprochen.
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1997 - 8 U 102/96
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