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DNA-Gutachten über Toten: Verstorbener soll exhumiert werden, um Vaterschaft festzustellen

Ein 32-Jähriger, der von seiner unverheirateten Mutter lange nicht erfahren hatte, wer sein Vater war, brachte ein ungewöhnliches Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung in Gang. Seine 1990 gestorbene Mutter habe ihm erst vor ihrem Tod mitgeteilt, der verheiratete Herr X sei sein Vater, erklärte er vor Gericht. Bekannte hätten ihm bestätigt, X habe mit der Mutter seinerzeit ein Verhältnis gehabt. Dies wolle er nun geklärt haben, obwohl Herr X 1996 ebenfalls gestorben sei. Deshalb bestehe er auf einer Exhumierung des Verstorbenen, um Gewebeproben entnehmen zu können und ein DNA-Gutachten anfertigen zu lassen. Die Witwe widersprach dem Antrag.

Das Oberlandesgericht München hatte jedoch keine Bedenken gegen eine Exhumierung (26 UF 1453/99). Der junge Mann habe Umstände dargelegt, die es durchaus möglich erscheinen ließen, dass er von dem Verstorbenen abstamme, und das Interesse, seine Abstammung zu klären, überwiege die Achtung vor der Totenruhe. Falls keine andere Möglichkeit mehr in Betracht komme - etwa Gewebeproben zu analysieren, die man dem Verstorbenen zu Lebzeiten in der Klinik entnommen und die aufbewahrt worden seien -, müsse die Witwe die Exhumierung dulden.

Fristen für die Vaterschaftsfeststellung gebe es grundsätzlich nicht. Dem Wissen um die eigene Herkunft räume der Gesetzgeber einen großen Stellenwert ein, weshalb jede lebende Person Untersuchungen zu diesem Zweck prinzipiell zu dulden habe. Auch die Entnahme von Gewebeproben aus den sterblichen Überresten einer Person sei daher hinzunehmen. Eine DNA-Analyse sei ein geeignetes Beweismittel, das Aufklärung über die Vaterschaft verspreche, wenn auch nicht garantiere.


Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2000 - 26 UF 1453/99
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