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Das Oberlandesgericht Koblenz wies ihre Klage ab (3 U 328/97). Nach dem Gutachten der neurologischen Sachverständigen habe die Krankheit höchstwahrscheinlich schon vor der Zahnbehandlung, wohl Ende 1993, begonnen. Die Richter machten deutlich, dass die Auswirkungen insbesondere des im Amalgam enthaltenen Quecksilbers nur teilweise erforscht sind. Amalgamfüllungen seien "in der Regel" nicht mit gesundheitlichen Gefahren verbunden. Nur bei bestimmten Personengruppen (Schwangere, Kleinkinder) sei eine gewisse Vorsicht geboten. Jedenfalls werde das Risiko, an ALS zu erkranken, durch das umstrittene Füllmaterial nicht erhöht, wie wissenschaftliche Untersuchungen gezeigt hätten, die die Bundesregierung veranlasst habe.
Obwohl bei riskanter Therapie der Patient besonders gründlich über deren mögliche Konsequenzen aufzuklären sei: Unter solchen Umständen habe der Zahnarzt den Patienten nicht auf gesundheitsgefährdende Auswirkungen einer Behandlung mit Amalgam, erst recht nicht auf ein dadurch erhöhtes ALS-Risiko, hinweisen müssen. Ein Behandlungsfehler sei ihm ebenso wenig vorzuwerfen.
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. März 1999 - 3 U 328/97
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