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Das Oberlandesgericht Köln schaltete eine Sachverständige ein (5 U 122/97). Diese sah sich die Überreste des natürlichen Gebisses genauer an und kam zu dem Ergebnis, dass man auch ohne die störende Gaumenplatte hätte auskommen können. Wenn der Zahnarzt alle verbliebenen Zähne einbezogen hätte, wäre es möglich gewesen, einen ausschließlich auf Doppelkronen abgestützten und breitflächig auf dem Kieferkamm aufliegenden Zahnersatz zu konstruieren.
Der behandelnde Zahnarzt räumte in der mündlichen Verhandlung ein, seinen Patienten über diese "bügelfreie Sattelprothese" bewusst nicht informiert zu haben, obwohl der ihn sogar darum gebeten hatte, "möglichst gaumenfrei zu arbeiten". Er, der Zahnarzt, habe die Gaumenplatte für die bessere und sicherere Lösung gehalten.
Die Richter hielten ihm vor, er hätte den Patienten über die Behandlungsalternative unbedingt aufklären müssen. Da das nicht geschehen sei, habe er auf das restliche Honorar keinen Anspruch mehr und müsse auch die 730 Euro zurückzahlen. Darüber hinaus stünden dem Patienten wegen der überflüssigen Behandlung und der anschließend erduldeten Beschwerden 1.000 Euro Schmerzensgeld zu.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30. September 1998 - 5 U 122/97
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