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Altersgrenze für die Niederlassung als Vertragsarzt

Ein Arzt für Innere Medizin, 1934 geboren, war seit 1969 als Oberarzt an einer Universitätsklinik und als außerplanmäßiger Professor tätig. Kurz vor seinem 60. Geburtstag wollte er doch noch eine eigene Praxis aufmachen und beantragte die Zulassung als Vertragsarzt. Gestützt auf die einschlägige Regelung in der Zulassungsordnung - die mit dem Gesundheitsreformgesetz 1989 in Kraft trat -, wurde sein Antrag vom zuständigen Ausschuss abgelehnt: Ärzte jenseits des 55. Lebensjahres seien nicht mehr neu als Vertragsärzte zuzulassen. Vergeblich kämpfte der Arzt gegen die Ablehnung - bis hin zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Das BVerfG wies seine Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung der Zulassung zurück (1 BvR 491/96). Funktionsfähigkeit und finanzielle Stabilität der Krankenversicherung zu sichern, liege im Interesse des Allgemeinwohls. Diese vordringliche Aufgabe rechtfertige auch Einschränkungen bei der Berufsausübung. Die beanstandete Regelung verstoße deshalb weder gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, noch gegen das Gleichheitsprinzip.

Die eklatante Ausgabensteigerung im Gesundheitswesen, die der Gesetzgeber habe stoppen wollen, hänge auch mit der steigenden Zahl niedergelassener Ärzte zusammen. Von der Altersgrenze habe sich der Gesetzgeber Einsparungen versprochen: Wenn Ärzte nur noch wenige Jahre Gelegenheit hätten, durch selbstständige Tätigkeit Gewinne zu erzielen, müssten sie erhöhten Umsatz anstreben. Es sei deshalb wahrscheinlich, dass sie sich weniger kostenbewusst verhielten als andere. Ärzte, die bis zum 55. Lebensjahr im Krankenhaus oder in der Forschung tätig seien, hätten auch keine Erfahrung mit den betriebswirtschaftlichen Besonderheiten einer Vertragsarztpraxis. Daher sei die Kritik des Beschwerdeführers, die Altersgrenze tauge nicht als Mittel der Kostendämpfung, nicht nachvollziehbar: Die Regelung sei nur eine Sparmaßnahme von vielen und nicht schon deshalb ungeeignet, Kosten zu senken, weil Betroffene anderswo weitere, eventuell noch größere Einsparpotenziale sähen.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96

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