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GEMA-Kontrolle in Zahnarztpraxen

Ein Zahnarzt bemühte sich, den Besuch seiner Patienten wenigstens im Wartezimmer angenehm zu gestalten und ließ zu diesem Zweck ein Radio laufen. Die GEMA (= eine Gesellschaft der Komponisten, Textdichter und Musikverleger, die für die öffentliche Wiedergabe von deren urheberrechtlich geschützten Werken Gebühren kassiert) wurde auf diesen Umstand aufmerksam und forderte vom Zahnarzt 70 Euro.

Das Amtsgericht Bad Oldesloe gab der GEMA Recht (2 C 563/98). Die Beschallung des Wartezimmers sei als öffentliche Lautsprecherwiedergabe von Funksendungen zu werten und dafür seien Gebühren an die GEMA fällig. Die Wiedergabe gelte als öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt sei.

Eine Ausnahme sei nur für den Fall vorgesehen, dass es sich um einen abgegrenzten Personenkreis handle und zwischen den Leuten eine persönliche Verbindung bestehe. Das treffe aber in einem Wartezimmer nicht zu, wo sich meist eine Mehrzahl von Personen ohne jede persönliche Beziehung zueinander aufhalte. Es sei weder notwendig noch allgemein üblich, sich mit den anderen Wartenden auseinander zu setzen, geschweige denn irgend eine Beziehung zu ihnen aufzunehmen.

Anders stelle sich die Situation dar, wenn das Radiogerät im Behandlungszimmer oder im Anmeldungsbereich der Praxis laufe. Hier könne sich der Zahnarzt darauf berufen, dass er oder seine Mitarbeiter zur eigenen Unterhaltung Radio hörten und die Patienten nur zufällig nebenbei mithörten. In diesem Sinne entschied dasselbe Gericht den Fall einer anderen Praxis (2 C 684/98). Da dort das Radio im Anmeldungsbereich spielte, der vom Wartezimmer räumlich abgetrennt war, hatte die GEMA das Nachsehen.

Urteile des Amtsgerichts Bad Oldesloe vom 18. Dezember 1998 - 2 C 563/98 und 2 C 684/98

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