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Operationstermin verschiebt sich - Patient geht nach Hause

Wie es bei der Voruntersuchung seines Knies (Kreuzbandriss) vereinbart worden war, erschien ein Patient am 15. Januar 1996 gegen 8.30 Uhr morgens in einer Offenburger Privatklinik, um sich ein Spenderkreuzband ins Knie transplantieren zu lassen. Eine Stunde vor Operationsbeginn sollte er nüchtern in der Klinik erscheinen und nach der Operation noch zwei Tage dort bleiben. Die Operation verzögerte sich (wegen eines Notfalls) um mehrere Stunden, ohne dass der Patient in Erfahrung bringen konnte, wann sie denn nun beginnen sollte. Nachdem er sich mehrmals beschwert hatte, verließ er schließlich ohne Operation gegen 13.00 Uhr entnervt die Klinik. Trotzdem bestand diese auf Bezahlung der eigens für ihn beschafften Spendersehne.

Zu Recht, wie das Landgericht Offenburg entschied (1 S 109/98). Die zeitliche Verzögerung der Operation stelle zwar eine nicht unerhebliche Vertragswidrigkeit von Seiten der Klinik dar. Trotzdem habe der Patient deshalb nicht gleich den Behandlungsvertrag kündigen dürfen. Da er nach dem vorgesehenen Behandlungsplan ohnehin die folgenden beiden Tage in der Klinik hätte bleiben sollen, wäre es ihm schon zuzumuten gewesen, weiter zu warten, obwohl dies sicherlich eine zusätzliche nervliche Belastung gewesen wäre.

Urteil des Landgerichts Offenburg vom 17. November 1998 - 1 S 109/98

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