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Selbstmordversuch einer Patientin - Hausärztin verweist auf Sprechstunde
Eine Frau litt jahrelang an Rückenbeschwerden, nahm diverse Medikamente, konnte nachts nicht schlafen und war ständig in ärztlicher Behandlung. Eines Nachmittags rief ihr Mann in der Praxis der Hausärztin an und teilte mit, seine Frau habe Schlaftabletten eingenommen, es gehe ihr schlecht. Nachts gegen drei Uhr läutete bei der Ärztin erneut das Telefon. 'Jetzt will sie fort ...', teilte der besorgte Ehemann mit. Der ärztliche Ratschlag ging dahin, die Ehefrau am Fortgehen zu hindern und sie am Morgen sofort in die Sprechstunde zu bringen. Da war es aber schon zu spät: Die Frau war auf einen Strommast geklettert und hatte versucht, sich mit einem Stromkabel umzubringen. Der Selbstmordversuch scheiterte, weil das Kabel riss und die Frau auf einen Sockel stürzte. Folge: Querschnittslähmung.
Das Oberlandesgericht Jena warf der - von ihrer Patientin auf Schadenersatz verklagten - Ärztin grobes Versagen vor (4 U 204/97). Sie hätte sofort auf den nächtlichen Hilferuf des Ehemanns reagieren müssen. Wenn die Möglichkeit bestehe, dass sich eine Patientin in einem psychisch krankhaften Zustand befinde, weil sie verschiedene Medikamente genommen habe, sei sofortiges Eingreifen geboten. Angesichts der Vorgeschichte hätte sich die Hausärztin noch in der Nacht persönlich um die Patientin kümmern oder einen Notarzt oder einen auf psychische Erkrankungen spezialisierten Kollegen einschalten müssen. Mit telefonischen Ratschlägen oder dem Verweis auf die nächste Sprechstunde dürfe sich ein Arzt nach so einem Alarmanruf nicht begnügen.
Da die Ärztin pflichtwidrig einen Hausbesuch unterlassen hatte, hätte sie der Haftung für den Gesundheitsschaden der Patientin nur entgehen können, wenn es ihr gelungen wäre nachzuweisen, dass ihr Versäumnis mit dem Selbstmordversuch in keinem Zusammenhang stand. Diesen Beweis konnte sie nicht erbringen. (Über die Höhe des Schadenersatzanspruchs wurde vom OLG Jena noch nicht entschieden; der wird sich u.a. danach richten, wieweit die Patientin für ihren Gesundheitsschaden mitverantwortlich ist.)
Urteil des Oberlandesgerichts Jena vom 5. Juli 2000 - 4 U 204/97