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Wahllos Schlankheitskapseln verschrieben
Drei Apotheker und zwei Ärzte entwickelten eine lukrative Art der Kooperation: Ein deutscher Arzt und ein belgischer Berufskollege verschrieben ihren Patienten Schlankheitskapseln (gefüllt mit pflanzlichen, tierischen und chemischen Substanzen in wechselnder Zusammensetzung). Die Kapseln wurden in Deutschland von einer GmbH produziert, deren Gesellschafter die drei Apotheker waren, und entweder über die Apotheken der Gesellschafter ausgegeben oder per Direktversand an die Patienten geschickt. Das Landgericht Köln hatte - wegen Vertriebs nicht zugelassener und bedenklicher Arzneimittel - einen der Apotheker zu drei Jahren Gefängnis verurteilt, einen der anderen Apotheker und den deutschen Arzt zu zwei Jahren mit Bewährung. Dagegen legten die Angeklagten Revision ein - vergeblich.
Der Bundesgerichtshof bestätigte den Schuldspruch (2 StR 44/99). Ein Arzneimittel könne nicht nur wegen der in ihm enthaltenen Substanzen als bedenklich einzustufen sein, sondern auch dann, wenn die Verordnungspraxis bedenklich sei. Das treffe hier zu, denn die beiden Ärzte hätten die Kapseln "massenweise und undifferenziert" allen möglichen Personen verschrieben (auch Kindern und Patienten mit Normalgewicht!) - und zwar ohne ausreichende medizinische Untersuchungen und ohne Unverträglichkeiten zu überwachen. Schädliche Wirkungen der Kapseln seien absehbar gewesen ("z.B. Herzrhythmusstörungen, Kopfschmerz, Schwindelgefühle, psychische Beeinträchtigungen"), der therapeutische Nutzen dagegen gleich Null, denn eine "nachhaltige Gewichtsabnahme" habe man durch die Einnahme der Kapseln nicht erreichen können.
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. August 1999 - 2 StR 44/99