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Nach Lasertherapie Augen schlechter: Augenarzt bedient sich einer zweifelhaften Behandlungsmethode

Ein 50-jähriger Brillenträger erfuhr durch einen Zeitungsartikel, man könne heutzutage Weitsichtigkeit mit einer Laserbehandlung beheben. 1992 ging er zum Augenarzt, der an beiden Augen die so genannte Excimer-Laser-Keratektomie durchführte. Um die Lichtbrechung zu normalisieren, wird dabei Gewebe der Hornhaut ringförmig um das Zentrum entfernt.

Sechs Monate lang freute sich der Patient über besseres Sehvermögen, dann trat die Weitsichtigkeit erneut auf. Es folgte ein zweiter Eingriff im Jahre 1993. In der Folgezeit klagte der Patient über massive Sehbeschwerden: Er könne Umrisse nur noch verschwommen erkennen; von künstlichen Lichtquellen werde er stark geblendet. Lesen und Fernsehen seien nur noch eingeschränkt, Autofahren überhaupt nicht mehr möglich. Der Augenarzt habe ihn über das Risiko nicht aufgeklärt und Murks gemacht, meinte der Patient und verlangte Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf zog eine Gutachterin zu Rate, stellte ärztliche Kunstfehler fest und verurteilte den Mediziner zur Zahlung von 20.000 Euro Schmerzensgeld (8 U 184/98). Bei Weitsichtigen beanspruche ein Lasereingriff die Nervenstrukturen besonders stark, erklärte die Sachverständige. Die Misserfolgsquote liege bei 30 bis 50 Prozent, eine dauerhafte Verschlechterung des Sehvermögens drohe.

In der medizinischen Wissenschaft sei man sich deshalb einig darüber, dass die Lasermethode zur Korrektur von Weitsichtigkeit grundsätzlich abzulehnen sei. Im konkreten Fall besitze nun der Patient nur noch 20 Prozent seines ursprünglichen Sehvermögens, was eindeutig auf die Lasereingriffe zurückzuführen sei. Eine Besserung sei nicht mehr zu erwarten.

Damit nicht genug: Die Aufklärung des Patienten über das Risiko dieser Operation genügte in keiner Weise den Anforderungen. Der Augenarzt konnte nicht beweisen, vor dem Lasereingriff den Patienten persönlich beraten zu haben. Und in der Informationsbroschüre, die er dem Patienten gegeben hatte, hieß es nur, es handle sich um einen 'einfachen Eingriff mit dem Hornhaut-Laser'. Angesichts der hohen Misserfolgsquote fand das Gericht auch die Feststellung, ernsthafte und langfristige Komplikationen seien äußerst selten, 'unzulässig beschönigend'.

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 1999 - 8 U 184/98

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