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Das Oberlandesgericht Oldenburg billigte ihr 9.000 Euro zu (5 U 176/98). Die Gewaltkur sei medizinisch fehlerhaft gewesen. Schon seit 1981 habe man nach gutem fachärztlichen Standard - gerade bei Kindern und Jugendlichen - nicht mehr einfach die schlechten Zähne gerissen, sondern in erster Linie Zahn erhaltend therapiert. Dass in diesem Fall die Patientin ihre Zähne nicht gepflegt und sich auch wenig kooperativ gezeigt habe, rechtfertige sein Vorgehen keineswegs.
Auch den Einwand des Zahnarztes, die junge Frau sei (nur) Kassenpatientin, aufwendige (und teure) Maßnahmen seien deshalb und wegen ihrer mangelhaften Mitarbeit wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen, wiesen die Oldenburger Richter zurück: Er habe nicht einmal versucht, schlechte Zähne zu füllen oder Zahnwurzeln - bei dem überaus ängstlichen Mädchen notfalls unter Narkose - zu behandeln. Im übrigen sei der folgenschwere Eingriff schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil er die Patientin vorher über die Risiken der Behandlung nicht aufgeklärt habe.
Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Februar 1999 - 5 U 176/98
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