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Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg fand dafür keine Anhaltspunkte (5 U 87/00). Vor einer Operation müsse der Patient gründlich informiert werden, also auch über die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs. Wie der Aufklärungsbogen zeige, sei dies geschehen. Die Stationsärztin habe die Risiken der Operation keineswegs verharmlost, sondern auf die möglicherweise lebensbedrohlichen Komplikationen hingewiesen, stellte das OLG fest. Angesichts dieser Sachlage müsse sie keine genauen Prozentzahlen zur Sterblichkeitsrate angeben.
Der medizinische Sachverständige erklärte, die Sterblichkeitsrate liege bei dieser Operation bei etwa zehn Prozent. Da sich der Patient in einer verhältnismäßig guten körperlichen Verfassung befunden habe, hätte man das Risiko sogar noch geringer einschätzen können. Solche statistischen Werte besagten aber nicht viel: Gerade bei der Bauchspeicheldrüsenchirurgie seien die Risiken letztlich erst während der Operation zu beurteilen.
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