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Das Amtsgericht Dieburg machte ihm allerdings einen Strich durch die Rechnung (21 C 831/97). Die Vereinbarung von Besuchsterminen diene dem Zweck, beim frei praktizierenden Arzt den reibungslosen Arbeitsablauf zu gewährleisten. Sie sei aber nicht rechtsverbindlich. Für den Patienten wäre ansonsten das Risiko unüberschaubar, dem Arzt selbst bei unverschuldeter Verhinderung Ersatz leisten zu müssen. Üblicherweise werde in der Praxis kein Ausfall berechnet - weder vom Arzt, der auf den Patienten warte, noch vom Patienten, der auch manchmal geduldig stundenlang im Wartezimmer ausharren müsse.
(Zur Vergütungsfrage gibt es jedoch auch andere Meinungen, siehe gri-Artikel Nr. 42 785: Das Landgericht Hannover - 19 S 34/97 - sprach einem Zahnarzt 350 Euro Schadenersatz für einen ausgefallenen Termin zu, in diesem Fall waren allerdings für einen größeren Eingriff dreieinhalb Stunden für eine Patientin reserviert worden.)
Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 4. Februar 1998 - 21 C 831/97
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