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Vom Amtsgericht Geilenkirchen bekam die verunstaltete Frau 1.500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen (2 C 136/98). Zwar habe die Ärztin den Eingriff 'nach den Regeln der Kunst' ausgeführt, die Patientin vorher aber nicht sachgerecht aufgeklärt. Das sei ein Behandlungsfehler, der ein Schmerzensgeld in dieser Höhe rechtfertige.
Bei der Entfernung des Blinddarms könne man zwischen zwei medizinisch gleichwertigen Schnittvarianten wählen. Im Normalfall (bei komplikationslosem Verlauf) werde mit dem Wechselschnitt ein kosmetisch günstigeres Ergebnis erzielt, weil er tiefer angesetzt werde (parallel zur Leistenbeuge). An dieser Stelle seien Narben nicht so auffällig. Allerdings könne der Wechselschnitt bei Komplikationen nicht so problemlos erweitert werden wie der Pararektalschnitt.
Hätte die Ärztin der Patientin vor der Operation die alternativen Schnitttechniken und ihre unterschiedlichen Folgen und Risiken erklärt, hätte diese die kosmetisch günstigere Variante wählen können. Wenn es zur geplanten Behandlungsmethode eine echte Alternative mit andersartigen Risiken gebe, müsse der Arzt das dem Patienten erläutern. Nur auf Basis gründlicher Information könne der Patient sein Selbstbestimmungsrecht sinnvoll wahrnehmen.
Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 15. Juni 2000 - 2 C 136/98
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