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Das Oberlandesgericht Bremen wies die Klage ab, zeigte jedoch zugleich eine juristische Alternative auf (3 U 165/98). Zu den Heilungskosten, die ein Geschädigter vom Schädiger ersetzt verlangen könne, zählten zwar in sehr engen Grenzen auch die Kosten der Besuche nächster Angehöriger im Krankenhaus. Diese müssten jedoch 'medizinisch notwendig' sein, d.h. zur Heilung beitragen. Bei dem Kind, dessen Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit weitgehend zerstört sei, bestehe aber keinerlei Chance auf Heilung. Es reagiere auf freundliche Ansprache durch das Pflegepersonal genauso positiv wie auf Besuche ihrer Mutter.
Es gebe allerdings noch die Möglichkeit, erklärten die Richter, die Kosten für die Besuchsfahrten unter dem Gesichtspunkt vermehrter Betreuungskosten geltend zu machen. Denn sie schulde der Minderjährigen als Mutter Pflege und Erziehung, die wegen der tragischen Umstände nur noch als besuchsweise Kontaktpflege stattfinden könne. Durch die Fahrten entstehe für die Mutter ein Mehraufwand bei der persönlichen Betreuung des Kindes. Allerdings gebe es auch hier enge Grenzen für die Kostenerstattung: Angesichts des Gesundheitszustands des Mädchens und seiner minimalen Kontaktfähigkeit sei es 'notwendig, aber auch ausreichend', zwei Mal im Monat übers Wochenende ein Treffen zu arrangieren.
Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 31. August 1999 - 3 U 165/98
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