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Künstliche Befruchtung auf Bundeswehrkosten: Soldatin beruft sich auf 'freie Heilfürsorge'
Eine Soldatin wollte wegen anhaltender Kinderlosigkeit eine 'intrazytoplasmatische Spermainjektion' vornehmen lassen. (Dabei lässt sich die Frau eine Eizelle entnehmen. In die Zelle wird dann mit einer Mikropipette eine Samenzelle des Ehemanns injiziert, um das künstlich befruchtete Ei schließlich in den Körper der Frau zurückzupflanzen.) Die Bundeswehr weigerte sich, die Kosten der Behandlung zu übernehmen. Es handle sich um eine Maßnahme der privaten Familienplanung, die vom Recht auf freie Heilfürsorge nicht umfasst sei. ('Freie Heilfürsorge': Für die medizinische Versorgung von Soldaten kommt der Staat auf.)
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung (2 C 36.00). Medizinische Maßnahmen, die der Beseitigung einer krankhaften Unfruchtbarkeit dienten, seien zwar nicht von vornherein von der freien Heilfürsorge ausgeschlossen. Die Bundesrepublik Deutschland sei aber nicht verpflichtet, die Kosten für Behandlungsmethoden zu übernehmen, über deren Wirksamkeit oder (Un-)Bedenklichkeit die Fachwelt noch diskutiere. Gegen die angestrebte künstliche Befruchtung gebe es ernsthafte Einwände. Medizinische Fachkreise warnten bei dieser Methode vor erheblichen Missbildungsrisiken für das Kind.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2001 - 2 C 36.00