Es wurde eine "Giftnotruf-Box" zusammen gestellt, mit einem Informationsheft und verschiedenen Arzneimitteln. Auf Anfrage der Landesberatungsstelle spendete ein Pharmaunternehmen 25.000 Originalpackungen eines Medikaments, das u.a. bei Spülmittelvergiftungen verwendet wird. Die "Giftnotruf-Boxen" verteilte die Landesberatungsstelle (mit Unterstützung von AOK und Ärzteschaft) kostenlos an Kinderärzte, die sie wieder kostenlos an Eltern ihrer kleinen Patienten weiter gaben.
Ein Arzneimittelhersteller, der ein Medikament mit ähnlichem Anwendungsbereich produziert, beanstandete die Beteiligung des spendablen Pharmaunternehmens als wettbewerbswidrig. Das Arzneimittel dürfe nur in der Apotheke verkauft und nicht über eine Behörde abgegeben werden. So sah es auch das Kammergericht: Die kostenlose Abgabe von Medikamenten diene (zumindest auch) Werbezwecken und "verstopfe den Markt" zu Ungunsten der Apotheken.
Der Bundesgerichtshof wies diese Einwände zurück und vermochte in der Beteiligung am Forschungsprojekt einer staatlichen Behörde keine "sittenwidrige Beeinträchtigung" des Wettbewerbs zu erkennen (I ZR 46/97). Das Projekt diene dem "Schutz der Gesundheit", weil es die Eltern über Gefahren für ihre Kinder und über die Hilfsangebote im Notfall informiere. Man dürfe hier nicht den Schutz des Wettbewerbs gegen den Schutz der Gesundheit ausspielen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 1999 - I ZR 46/97
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