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Dafür wurde der im öffentlichen Dienst angestellte Oberarzt vom Landgericht Offenburg zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf, weil das Landgericht die Bezahlung von Italienreisen und Gourmet-Restaurants nur als Vorteilsannahme eingestuft hatte (1 StR 264/99). Das Landgericht müsse prüfen, ob nicht auch in diesen Fällen der strengere (und strenger bestrafte) Vorwurf der Bestechlichkeit zutreffe. Der Oberarzt habe die Geräte jeweils kurz nach dem Erhalt der Vergünstigungen bestellt.
Also dränge sich die Vermutung auf, er habe nicht "nur" aus der (pflichtgemäßen) Amtsausübung privaten Vorteil gezogen, sondern darüber hinaus als Gegenleistung dafür seine Amtspflichten verletzt, indem er darauf verzichtete, die Angebote aller Hersteller sachlich zu überprüfen und dem besten Angebot den Zuschlag zu geben.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 1999 - 1 StR 264/99
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